Aktuelle Regelungen in Niedersachsen

In der aktuellen Corona Verordnung sind folgende Regeln festgehalten: Für Warnstufe 2 und 3 in §8b, Absatz 4 und 5: Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt zu werden, wenn in dem geschlossenen Raum je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Falls eure Sportstätte mehr Annehmlichkeiten als eine gummierte Trainingsfläche anbietet: Während des Aufenthaltes in geschlossenen Räumen auf dem Vereinsgelände muss - außer bei der Sportausübung – eine FFP2-Maske getragen werden....

14. Dezember 2021 · Carsten